Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien

05.03.2014

Die BRAIN FORCE HOLDING AG veröffentlicht folgende anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28.2.2013 gefassten Beschlüsse:

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zu 30 Monate ab Beschlussfassung eigene Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und 8 AktG zu erwerben, wobei der Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital mit 10% begrenzt ist und der Gegenwert (Erwerbskurs) je zu erwerbender Stückaktie den Durchschnittskurs der jeweils letzten fünf Börsetage nicht mehr als 20% unter- oder überschreiten darf. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, ihre Konzernunternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder außerhalb davon erfolgen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrecht der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn diese Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbes von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden. Diese Ermächtigung kann einmal oder mehrmals ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden und gilt für die höchste gesetzlich zulässige Dauer.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
  4. Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und 8 AktG gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 2.3.2011 wird widerrufen.